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Arbeitsrecht in Österreich: offizielle Informationen richtig einordnen

Wer offizielle Informationen zum österreichischen Arbeitsrecht richtig einordnen will, muss vor allem zwischen dem Vertragsabschluss und dem gesetzlich vorgeschriebenen Dienstzettel unterscheiden. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist in Österreich normalerweise an keine Formvorschrift gebunden; fehlt ein schriftlicher Arbeitsvertrag, muss der:die Arbeitgeber:in dem:der Arbeitnehmer:in einen Dienstzettel aushändigen. Dieser Beitrag ordnet die Originalangaben der Arbeiterkammer zu Arbeitsvertrag und Dienstzettel ein und zeigt, welche Schritte und Fristen belegt sind.

Wie muss ein Arbeitsvertrag aussehen?

Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist normalerweise an keine Formvorschrift gebunden. Er kann daher nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder durch eine „schlüssige Handlung“ zustande kommen. Eine schlüssige Handlung liegt etwa vor, wenn jemand Arbeitsleistungen für einen anderen erbringt, dieser die Leistungen annimmt und kein Zweifel daran besteht, dass ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll. Gibt es jedoch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, muss der:die Arbeitgeber:in dem:der Arbeitnehmer:in einen Dienstzettel aushändigen.

Was ist ein Dienstzettel?

Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Da Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages haben, ist das Recht auf Ausstellung eines Dienstzettels besonders wichtig. Der Dienstzettel dient der Beweissicherung. Sein Mindestinhalt ist gesetzlich vorgeschrieben, und der:die Arbeitgeber:in ist per Gesetz zur Ausstellung verpflichtet.

Zeitpunkt und Form im Überblick - Der Dienstzettel muss unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden. - Sie haben ein Wahlrecht: Sie können den Dienstzettel ausgehändigt bekommen oder in elektronischer Form vom Arbeitgeber übermittelt bekommen.

Was tun, wenn kein Dienstzettel ausgestellt wird?

Fordern Sie den Dienstzettel an. Setzen Sie dafür eine Frist. Verwenden Sie einen eingeschriebenen Brief. Verweigert der:die Dienstgeber:in die Ausstellung, können Sie die Ausstellung einklagen. Zuständig für die Klage ist das Arbeits- und Sozialgericht. Darüber hinaus können Sie eine Anzeige erstatten. Die Anzeige geht an die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat). Rechtsgrundlage für die Anzeige ist § 7a AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz).

Benachteiligungsverbot und Anfechtung einer Kündigung

Sie dürfen wegen der Geltendmachung Ihres Rechts auf einen Dienstzettel nicht benachteiligt werden. Der:die Arbeitgeber:in darf Sie deshalb weder kündigen noch entlassen. Auch eine sonstige Benachteiligung ist unzulässig. Wurde die Kündigung ausgesprochen, weil Sie die Ausstellung eines Dienstzettels verlangt haben, können Sie die Kündigung bei Gericht anfechten. Die Anfechtungsfristen sind sehr kurz. Wenden Sie sich daher sofort an Ihre Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft, wenn Sie die Kündigung bekämpfen möchten. Gewinnen Sie den Prozess, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als ununterbrochen. Das bedeutet, Sie dürfen weiterarbeiten und müssen auch weiterarbeiten.

Schriftliche Kündigungsbegründung

Sie können binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen. Der:die Arbeitgeber:in muss diese schriftliche Begründung ausstellen. Dafür gelten ebenfalls fünf Kalendertage. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Verlangens. Ein Pauschalverweis auf „betriebliche“ oder „personenbezogene“ Gründe reicht nach Meinung der Arbeiterkammer nicht. Die Originalquelle kennzeichnet diese Bewertung ausdrücklich als ihre Meinung und verwendet dafür die Wendung „unserer Meinung nach“.

Vorsicht bei Abweichungen vom mündlich Vereinbarten

Achten Sie darauf, dass der Dienstzettel nicht von der mündlichen Vereinbarung abweicht. Enthält Ihr Dienstzettel Regelungen, die vom mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag abweichen, weisen Sie den:die Arbeitgeber:in darauf hin. Ein Beispiel ist ein niedrigeres Entgelt. Senden Sie das Schreiben als eingeschriebenen Brief. Ersuchen Sie den:die Arbeitgeber:in um Richtigstellung. So entsteht nicht der Eindruck, dass Sie die Abweichung akzeptieren.

Was gilt, wenn sich Vereinbartes ändert?

Jede Änderung, die sich auf den gesetzlich vorgesehenen Inhalt des Dienstzettels bezieht, muss Ihnen der:die Dienstgeber:in mitteilen. Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen. Sie muss spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Änderung erfolgen. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Ausgenommen sind Änderungen, die sich durch neue gesetzliche Bestimmungen ergeben. Ausgenommen sind auch Änderungen, die sich durch neue kollektivvertragliche Bestimmungen ergeben.

Einzelvertragliche Vereinbarungen können nur im beiderseitigen Einverständnis geändert werden. „Einzelvertraglich“ bedeutet, dass Sie mit dem:der Arbeitgeber:in etwas vereinbart haben, das über gesetzliche, kollektivvertragliche oder betriebsvereinbarte Bestimmungen hinausgeht. Ein Beispiel ist die Vereinbarung, an welchen Tagen Sie wie viele Stunden arbeiten. Nimmt der:die Dienstgeber:in trotzdem einseitige Änderungen vor, widersprechen Sie diesen. Der Widerspruch sollte unverzüglich erfolgen. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen.

Wie sind diese offiziellen Informationen einzuordnen?

Die wiedergegebenen Angaben stammen aus der Originalquelle der Arbeiterkammer Austria, der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer:innen in Österreich. Sie erläutern die von der Arbeiterkammer dargestellten österreichischen Regeln und sind nicht ohne Weiteres auf Deutschland oder ein einheitliches EU-Arbeitsrecht übertragbar. Die Angaben sind allgemeine Rechtsinformationen und keine individuelle Rechtsberatung. Eine Erfolgsgarantie für ein bestimmtes Vorgehen lässt sich daraus nicht ableiten; ob eine Klage oder Anzeige Erfolg hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer Kündigung, die mit der Geltendmachung des Rechts auf einen Dienstzettel zusammenhängt, sollten Sie sofort die Arbeiterkammer oder die Gewerkschaft kontaktieren, weil die Anfechtungsfristen sehr kurz sind.

Quellen